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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14 (https://dejure.org/2015,22768)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.08.2015 - LVerfG 1/14 (https://dejure.org/2015,22768)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. August 2015 - LVerfG 1/14 (https://dejure.org/2015,22768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Gesetzesbeschluss zu § 11 Abs 4, 5 WerftFöG MV - Keine Prozesstandschaft einer Fraktion für den Landtag, wenn dieser Antragsgegner ist - Keine Verletzung von Abgeordnetenrechten (Art 20 Verf MV)

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organklage gegen Werftenförderungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 82
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (50)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Sowohl die Antragstellerin zu 1. als Fraktion im Landtag als auch die Antragsteller zu 2. und 3. - als einzelne Abgeordnete und zunächst unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landtagsausschuss - sind durch die Verfassung und in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet und damit im Grundsatz ebenso der Beteiligung an einem Organstreitverfahren fähig wie der Antragsgegner Landtag als Verfassungsorgan (ständ. Rspr., vgl. etwa LVerfGE 21, 218, 226).

    Grundsätzlich kann auch ein Gesetzesbeschluss (der Erlass eines Gesetzes - siehe BVerfGE 4, 144, 148; 24, 299, 329; 92, 203, 227; 103, 164, 169; 118, 277, 317 - bzw. unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Ablehnung eines solchen, BVerfGE 120, 82, 98), also der Gesetzgebungsakt bzw. die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt Maßnahme i.S.d. § 37 Abs. 1 LVerfGG und damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (zum - weit auszulegenden - Begriff der Maßnahme generell vgl. LVerfGE 7, 199, 206 m.w.N.; LVerfGE 21, 218, 227).

    Es bedarf also eines verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnisses zueinander (LVerfGE 21, 218, 226), bei dem auf der Grundlage des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts zumindest die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von im einzelnen seitens des Antragstellers ebenfalls zu präzisierenden, in der Landesverfassung verankerten Rechten durch die angegriffene Maßnahme besteht.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. selbst in Wahrnehmung einer Art "Bündelungsfunktion" (Zapfe in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 25 Rn. 4) letztlich zugleich die individuellen Rechte der einzelnen ihr angehörenden Abgeordneten (der Antragsteller zu 2. und 3.) neben diesen geltend machen will (LVerfGE 21, 218, 230).

    Zwar hat auch das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits im Grundsatz die Möglichkeit anerkannt, dass Fraktionen als Teil des Verfassungsorgans Landtag im eigenen Namen stellvertretend in Prozessstandschaft für diesen gegenüber anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen dessen Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können (LVerfGE 21, 218, 230).

    Der Anerkennung einer aus "staatsgestaltenden Grundentscheidungen" (so Wallerath in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, Art. 2 Rn 6 a.E.) wie dem allgemeinen Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und der Verfassungsbindung der Gesetzgebung (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 LV) hergeleiteten subjektiven öffentlichen Pflicht des Landtages auf Einhaltung der Verfassung, die dieser im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG sich selbst gegenüber verletzen kann, vermag das Gericht jedenfalls ebenso wenig näher zu treten wie seinerzeit im Verfahren LVerfG 5/10 einem allgemeinen "Recht auf Mitwirkung an einem Wahlverfahren, das verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt" (LVerfGE 21, 218, 228 f.).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Insbesondere dürfe sie nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 123, 267, 338; VerfGH NRW, B. v. 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -) als Parlamentsminderheit Rechte des Landtages auch gegen diesen selbst - also letztlich gegen die die Landesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit - geltend machen, wenn diese Mehrheit im Landtag dessen Zuständigkeiten nicht, nicht hinreichend oder sogar kompetenzwidrig wahrnehme.

    Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits klargestellt, dass eine generelle Verfassungsaufsicht auch im Landesverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommerns nicht Ziel des Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG ist (vgl. LVerfGE 24, 319, 323; LVerfGE 21, 218, 228 unter Hinweis auf BVerfGE 118, 244, 257; BVerfGE 104, 151, 193 f.; BVerfGE 68, 1, 69 ff.; ausdrücklich auch BVerfGE 123, 267, 339).

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann - jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden - sich die Antragstellerin zu 1. nicht mit Erfolg auf das sog. "LissabonUrteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 267) und dessen Unterstützung durch Grote (Der Verfassungsorganstreit, 2010, S. 213 f.) und Hillgruber/Goos (Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 382a) bzw. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2010 (- VerfGH 5/10 -) berufen.

    Denn das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Demokratieprinzip sei, auch soweit es durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärt werde, kein Recht des Bundestages und im Organstreit sei für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit kein Raum (BVerfGE 123, 267, 338 f. unter Hinweis auf BVerfGE 68, 1, 73; BVerfGE 71, 1, 30; BVerfGE 80, 188, 212; BVerfGE 104, 151, 193 f.).

    Insoweit gilt zunächst, dass - wie bereits dargelegt - nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte einzelne Abgeordnete Rechte des Organs, dem sie angehören (hier: Landtag Mecklenburg-Vorpommern), nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen können, weil sie keine "Gliederung" des Bundes- oder Landtages sind (BVerfGE 123, 267, 337; VerfGH NRW, 10.08.2010 - VerfGH 5/10 -, UA S. 5 f; Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1028 f. m.w.N. auch zum Meinungsstand in der Lit.).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14
    Sie sähen also ersichtlich den Landtag oder sich selbst als dessen Mitglieder - entfiele die in § 11 Abs. 4 WFG M-V dem Finanzausschuss eingeräumte Kompetenz - insbesondere nicht in dem "Budgetrecht als eine der Grundlagen der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat" (BVerfGE 130, 318, 343) verletzt - im Gegenteil.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in jüngerer Zeit in seiner in einem auf Antrag mehrerer Bundestagsabgeordneter im Organstreitverfahren ergangenen Entscheidung zum Stabilisierungsmechanismusgesetz (BVerfGE 130, 318; siehe auch die Besprechung von Moench/Ruttloff, DVBl. 2012, 1261), auf die sich die Antragsteller hier berufen, mit dieser Frage umfassend beschäftigt.

    § 3 Abs. 3 StabMechG schließe die Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in einem "verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Umfang von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages aus" (BVerfGE 130, 318, 341).

    Da diese Grundsätze "auch bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages in einem System intergouvernementalen Regierens gelten würden" und "verlangten, dass der Deutsche Bundestag der Ort sei, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden werde, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten", sei es dem Deutschen Bundestag "untersagt, seine Budgetverantwortung auf andere Akteure derart zu übertragen, dass nicht mehr überschaubare budgetwirksame Belastungen ohne seine vorherige konstitutive Zustimmung eingegangen" würden (BVerfGE 130, 318, 342 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124, 178 f.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

    Er kann damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. m. w. N. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 62, juris).

    Ob auch die notwendige aktuelle rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ausgelöst ist (so schon LVerfG M-V, Urt. v. 11. Juli 1996 - 1/96 - m. w. N.), das Gesetz seinem Inhalt nach also gerade für einen verfassungsrechtlich abgesicherten Status der Antragstellerseite rechtserheblich ist, ist dann eine Frage der Antragsbefugnis (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 62, juris).

    Demnach werden Fragen nach dem Umfang der in der Landesverfassung zugewiesenen Kompetenzen der jeweiligen Beteiligten und ihrem verfassungsrechtlich geprägten Verhältnis zueinander aufgeworfen (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 63, juris), die Gegenstand eines Organstreites sind.

    Auch unterscheidet sich die Fassung der gestellten Anträge hinreichend vom möglichen Ausspruch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle, bei der im Erfolgsfalle die Nichtigkeit festgestellt würde (§ 42 LVerfGG M-V), und trägt den Vorgaben für die Formulierung eines Entscheidungsausspruchs in § 38 Abs. 1 LVerfGG M-V Rechnung (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 64, juris).

    Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 66, juris).

    Im Übrigen hat das Gericht die Bedeutung der Antragsbefugnis gerade in den Fällen besonders hervorgehoben, in denen eine abstrakte Normenkontrolle mangels Erfüllung des erforderlichen Quorums nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 LV M-V wie vorliegend nicht zulässig wäre, und in denen daher die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung beider Verfahren voneinander in besonderem Maße geboten ist (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 68, juris).

    aa) Gegen die Annahme einer Prozessstandschaft spricht im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner zu 1.) richtet (dazu LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 76 ff., juris; BVerfG, Urt. v. 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 - (Lissabon-Vertrag); BVerfG, Urt. v. 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 - (Oppositionsfraktionsrecht); aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1029; Classen, in: Classen/Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl.

    Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 68, juris; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 - (AfD gegen die Flüchtlingspolitik), Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 - (ESM), Rn. 156, juris).

    Anerkannt wurde die Zulässigkeit eines Organstreits in einer solchen Konstellation insbesondere in Fällen, in denen es um das Verhältnis des Parlaments gegenüber Dritten geht (dazu LVerfG M-V, Urt. v. 27. August 2015 - LVerfG 1/14 -, Rn. 82, juris).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

    Er kann damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. m.w.N. LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208).

    Aus der von der Landesregierung selbst angeführten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208) ergibt sich, dass es unschädlich ist, wenn sich der Antrag im Organstreitverfahren auf einzelne gesetzliche Normen bezieht, aus der sich die Verletzung der rügefähigen Rechte ergeben soll.

    Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209).

    Die Bedeutung dieses Erfordernisses hat das Gericht gerade in den Fällen besonders hervorgehoben, in denen eine abstrakte Normenkontrolle mangels Erfüllung des erforderlichen Quorums nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 LV wie vorliegend nicht zulässig wäre, und in denen daher die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung beider Verfahren voneinander in besonderem Maße geboten ist (LVerfG M-V v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209).

    Zwar spricht gegen die Annahme einer Prozessstandschaft im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres der Umstand, dass sich das Verfahren zugleich auch gegen den Landtag als Antragsgegner richtet (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 211 ff.; BVerfGE 123, 267; 142, 25; aus der Literatur Lorenz, Der Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, FS BVerfG, 1976, S. 225, 252 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 1029; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 382a f.; Classen, in: ders./Wallerath/Litten (Hrsg.), Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 13; abl.

    Es handelt sich dabei nämlich "nicht um ein objektives Verfahren prinzipaler oder authentischer Verfassungsinterpretation" (LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018, 2 BvE 1/18, Rn. 18; BVerfGE 135, 317 Rn. 156).

    Anerkannt wurde die Zulässigkeit eines Organstreits in einer solchen Konstellation insbesondere in Fällen, in denen es um das Verhältnis des Parlaments gegenüber Dritten geht (dazu LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 214).

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    (2) Zu den konkreten Auswirkungen des Demokratieprinzips gehört der Grundsatz der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Parlaments (zum Begriff aus neuerer Zeit Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 27.8.2015, LVerfG 1/14, NordÖR 2016, 55, juris, Rn. 102).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    Az.: LVerfG 1/14 Verkündet am: 27. August 2015 Lohmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
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